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Ratgeber

Ist 24-Stunden-Betreuung legal?

Kaum eine Frage beschäftigt Angehörige stärker, wenn sie eine Betreuung zu Hause organisieren wollen. Dieser Beitrag ordnet die rechtliche Lage sachlich ein, erklärt die drei gängigen Modelle und zeigt, worauf Familien bei Vermittlung und Dienstleister achten sollten.

EntsendemodellA1-BescheinigungScheinselbstständigkeitArbeitszeit

Die kurze Antwort

Ja — 24-Stunden-Betreuung zu Hause kann legal umgesetzt werden, wenn die passende Vertragskonstruktion gewählt wird. Die weit verbreitete Unsicherheit entsteht nicht durch die Betreuung selbst, sondern durch die Frage, wer die Betreuungskraft beschäftigt und wer welche Pflichten trägt.

In Deutschland dominieren drei Modelle: die Entsendung einer im EU-Ausland angestellten Betreuungskraft, das Selbstständigenmodell und die direkte Anstellung im Privathaushalt. Zwei davon sind bei korrekter Umsetzung rechtlich tragfähig — eines birgt erhebliche Risiken.

Wer die Unterschiede kennt, kann eine informierte Entscheidung treffen und muss sich weder von Angstfragen noch von Verkaufsversprechen leiten lassen.

Die drei Modelle im Überblick

Entsendemodell

Die Betreuungskraft ist bei einem Dienstleister im EU-Ausland — häufig in Polen, Rumänien oder Bulgarien — festangestellt und dort sozialversichert. Auf Grundlage der europäischen Dienstleistungsfreiheit wird sie für einen befristeten Zeitraum nach Deutschland entsandt und betreut dort eine Familie. Die Familie schließt den Betreuungsvertrag mit dem ausländischen Dienstleister, nicht mit der Betreuungskraft persönlich. Dieses Modell vermittelt W&T.

Für die Familie bedeutet das: klare Vertragsverhältnisse, nachweisbare Sozialversicherung im Herkunftsland und ein gewerblicher Ansprechpartner für Vertretungs- und Krankheitsfälle. Das Risiko liegt in einer unsauberen Umsetzung durch den Dienstleister — etwa fehlende A1-Bescheinigungen oder nicht eingehaltene Ruhezeiten. Ein transparenter Vertrag ist die Grundlage.

Selbstständige Betreuungskraft

Die Betreuungskraft tritt als Solo-Selbstständige auf und rechnet direkt mit der Familie ab. Auf dem Papier wirkt das unkompliziert, ist in der praktischen Ausgestaltung aber häufig eine Scheinselbstständigkeit: Wer weisungsgebunden in einen einzelnen Haushalt eingegliedert ist, feste Anwesenheitszeiten hat und nur einen Auftraggeber betreut, erfüllt in aller Regel die Merkmale abhängiger Beschäftigung. Rechtsfolge sind Nachforderungen von Sozialabgaben und im Einzelfall strafrechtliche Konsequenzen — meist für die Familie als vermeintliche Auftraggeberin.

Direkte Anstellung im Privathaushalt

Rechtlich möglich und in Deutschland grundsätzlich zulässig. Die Familie wird jedoch selbst zur Arbeitgeberin mit den entsprechenden Pflichten: Lohnabrechnung, Abführung von Sozialabgaben und Lohnsteuer, Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes, Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Kündigungsschutz. Für die meisten Familien ist das organisatorisch und finanziell nur eingeschränkt darstellbar, kann aber im Einzelfall die passende Lösung sein.

Wer hat welche Rolle?

Missverständnisse entstehen häufig, weil die Beteiligten und ihre Aufgaben nicht klar zugeordnet werden. Im Entsendemodell verteilen sich die Rollen so:

  • Die Betreuungskraft erbringt die Betreuung im Haushalt. Sie ist beim entsendenden Dienstleister im EU-Ausland angestellt.
  • Der entsendende Dienstleister im EU-Ausland ist Arbeitgeber. Er verantwortet Anstellung, Sozialversicherung, A1-Bescheinigung, Lohnzahlung, Arbeitszeiten und Urlaub.
  • Die Familie beziehungsweise der Haushalt schließt den Betreuungsvertrag mit dem Dienstleister, stellt Unterkunft und Verpflegung und wirkt an der Einhaltung von Ruhe- und Freizeiten mit.
  • W&T als Vermittlung stellt den Kontakt zwischen Familie und Dienstleister her, berät bei der Auswahl und begleitet die Anbahnung. W&T wird nicht Vertragspartei des Betreuungsvertrags und ist nicht Arbeitgeber der Betreuungskraft.

Die Betreuungskraft ist beim entsendenden Dienstleister angestellt — dort liegen Sozialversicherung, Lohn und Arbeitszeitregelung. Sie als Familie werden nicht zur Arbeitgeberin. Wir begleiten Sie bei Auswahl und Anbahnung und bleiben Ihr Ansprechpartner, auch wenn wir nicht Vertragspartei des Betreuungsvertrags werden.

Das Entsendemodell im Detail

Rechtliche Grundlage der Entsendung ist die europäische Dienstleistungsfreiheit. Sie erlaubt es einem in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen, seine Arbeitnehmer vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat einzusetzen. Für die häusliche Betreuung in Deutschland wird dieser Weg seit vielen Jahren genutzt.

Arbeitgeber bleibt der ausländische Dienstleister. Er zahlt Lohn und Sozialabgaben nach dem Recht des Herkunftslandes. Weisungsbefugnis in arbeitsrechtlicher Hinsicht — also zu Arbeitsablauf, Urlaubsplanung oder Kündigung — liegt ebenfalls beim Dienstleister, nicht bei der Familie. Die Familie stimmt den Betreuungsalltag mit der Betreuungskraft praktisch ab und stellt Kost und Logis.

Für die Betreuungskraft gilt in Deutschland gleichzeitig ein Mindestschutzstandard: der gesetzliche Mindestlohn und Kernregeln des Arbeitszeitgesetzes sind auch bei Entsendung anzuwenden. Krankenversicherung, Renten- und Unfallversicherung laufen über das Herkunftsland und werden per A1-Bescheinigung nachgewiesen. Die Struktur der Kosten — wer zahlt was an wen — beschreiben wir in einer separaten Übersicht auf der Startseite.

Die A1-Bescheinigung

Die A1-Bescheinigung ist das zentrale Dokument der Entsendung. Sie wird vom Sozialversicherungsträger des Herkunftslandes ausgestellt und weist nach, dass die Betreuungskraft während ihres Einsatzes in Deutschland weiterhin im Herkunftsland sozialversichert ist. Ohne A1 liegt formal keine ordnungsgemäße Entsendung vor.

Familien sollten sich die A1-Bescheinigung immer vom entsendenden Dienstleister vorlegen lassen — vor Beginn des Einsatzes und bei jedem Wechsel der Betreuungskraft. Ein seriöser Dienstleister reicht das Dokument unaufgefordert ein. Sie ist zudem das Papier, nach dem die Finanzkontrolle Schwarzarbeit bei Prüfungen als Erstes fragt.

Was bei der 24-Stunden-Betreuung nicht erlaubt ist

Der praktische Kern der Rechtsfrage lässt sich in einigen klaren Punkten zusammenfassen. Verantwortlich für die Einhaltung ist jeweils der Arbeitgeber der Betreuungskraft. Die Familie sollte darauf achten, dass der Dienstleister diese Punkte glaubwürdig belegen kann.

Beschäftigung ohne Anmeldung. Eine Betreuungskraft, die ohne Sozialversicherung und ohne A1-Bescheinigung im Haushalt arbeitet, ist rechtlich Schwarzarbeit. Konsequenzen reichen von Nachzahlungen der Sozialabgaben über Bußgelder bis zu Strafverfahren — regelmäßig gegen die Familie als vermeintliche Arbeitgeberin.

Scheinselbstständigkeit. Eine Betreuungskraft, die formal als Selbstständige auftritt, in Wirklichkeit aber weisungsgebunden in einen einzelnen Haushalt eingegliedert ist, wird sozialversicherungs­ rechtlich als abhängig Beschäftigte behandelt. Indizien sind feste Anwesenheitszeiten, nur ein Auftraggeber, kein eigener Betriebsstandort und keine freie Preisgestaltung.

„24 Stunden“ ist ein Marktbegriff, keine Arbeitszeit. Eine durchgehende Arbeitszeit rund um die Uhr ist arbeitsrechtlich nicht zulässig. Die Betreuungskraft benötigt geregelte Ruhe- und Freizeiten sowie einen wöchentlichen freien Tag. Bereitschaftszeiten in der Nacht sind zu unterscheiden von Vollarbeit. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Vergütung solcher Bereitschaftszeiten hat sich in den vergangenen Jahren deutlich weiterentwickelt; das Feld bleibt in Bewegung.

Medizinische Behandlungspflege. Injektionen, Wundversorgung und andere Leistungen der Behandlungspflege dürfen ausschließlich durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht werden. Die Betreuungskraft übernimmt Alltag, Grundpflege und Betreuung — nicht mehr, aber auch nicht weniger.

Worauf Sie bei Vermittlung und Dienstleister achten sollten

Die Prüfsteine unterscheiden sich, weil Vermittlung und Entsendung unterschiedliche Rollen sind. Beide Kriterienlisten gelten allgemein für jeden Anbieter am Markt.

Kriterien für die Vermittlung

  • Transparente Darstellung des Modells, ohne die eigene Rolle als „Arbeitgeber“ oder „Personal“ falsch zu benennen.
  • Persönliche Erreichbarkeit mit benanntem Ansprechpartner, nicht nur ein Formular.
  • Kein Verkaufsdruck, keine Fristen, die zur Unterschrift drängen.
  • Impressum mit ladungsfähiger Anschrift und einer klaren rechtlichen Position im Vermittlungsprozess.

Kriterien für den entsendenden Dienstleister

  • A1-Bescheinigung wird unaufgefordert vor Einsatzbeginn vorgelegt.
  • Schriftlicher Vertrag mit klar beschriebenen Leistungen, Umfang und Vertretungsregelung.
  • Geregelte Ruhe- und Freizeiten, kein pauschales „24 Stunden Präsenz“.
  • Nachvollziehbare Kostenaufstellung ohne versteckte Posten oder unklare Zuschläge.

Häufige Fragen zur Rechtslage

Strafbar wird die Konstellation dann, wenn eine Betreuungskraft ohne ordnungsgemäße Anmeldung im Haushalt tätig ist oder wenn ein Selbstständigenmodell in Wahrheit weisungsgebundene Arbeit verdeckt. Wird das Entsendemodell korrekt umgesetzt, ist die Familie nicht Arbeitgeberin und die Anmeldung obliegt dem entsendenden Dienstleister im EU-Ausland. Zentral ist die A1-Bescheinigung, die die ausländische Sozialversicherung der Betreuungskraft nachweist.

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit prüft, ob die Betreuungskraft rechtmäßig in Deutschland tätig ist. Verlangt werden regelmäßig die A1-Bescheinigung, der Entsendevertrag und Angaben zu Arbeits- und Ruhezeiten. Liegen diese Unterlagen vollständig vor, ist die Situation dokumentiert. Familien sollten die Bescheinigung deshalb griffbereit haben.

Verantwortlich ist grundsätzlich der Arbeitgeber der Betreuungskraft — also der entsendende Dienstleister im EU-Ausland. Er kümmert sich um Sozialversicherung, Unfallversicherung und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Die Familie sollte vertraglich prüfen, welche Versicherungen der Dienstleister nachweist und wie im Krankheits- oder Vertretungsfall reagiert wird.

Nein — der Begriff „24-Stunden-Betreuung“ beschreibt die Anwesenheit im Haushalt, nicht die Arbeitszeit. Die Betreuungskraft benötigt geregelte Ruhe- und Freizeiten. Wer nachts regelmäßig aufstehen muss, braucht in der Regel eine zweite Kraft im Wechsel oder ergänzende Unterstützung. Über die konkrete Ausgestaltung entscheidet der Vertrag mit dem entsendenden Dienstleister.

Medizinische Behandlungspflege — etwa Injektionen, Wundversorgung oder das Stellen von Medikamenten nach ärztlicher Anordnung — darf ausschließlich durch einen ambulanten Pflegedienst erfolgen. Die Betreuungskraft übernimmt Alltag, Grundpflege und Betreuung. Beide Leistungen lassen sich sinnvoll kombinieren.

Bei der Vermittlung stellt eine Agentur den Kontakt zwischen Familie und entsendendem Dienstleister her. Der Betreuungsvertrag wird zwischen Familie und Dienstleister geschlossen; die Agentur ist nicht Vertragspartei. Bei der direkten Anstellung im Privathaushalt wird die Familie selbst Arbeitgeberin mit allen Pflichten — von Lohnabrechnung über Sozialabgaben bis Arbeitszeitgesetz.

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Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. W&T vermittelt Betreuungskräfte und wird nicht Vertragspartei des Betreuungsvertrags zwischen Familie und entsendendem Dienstleister. Angaben zum Entsendemodell beschreiben die übliche Ausgestaltung; maßgeblich sind die konkreten Verträge im Einzelfall. Rechtsstand: Juli 2026.